Ist Skat ein Glückspiel?
Diese Frage bewegt Skatspieler am Spieltisch immer wieder, vor allem dann, wenn sie einfach kein Blatt auf die Hand bekommen, während die Mitspieler eine „Oma“ nach der anderen erhalten. Ernsthafter wird die Frage, wenn bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Preisskats den Verantwortlichen von Behörden Schwierigkeiten bereitet werden. Wir haben einen prominenten Fachmann, Herrn Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, ehemaligen Minister der Baden-Württembergischen Landesregierung, Mitglied bei der Frohen Runde Mössingen e.V. und Ehrenmitglied des Skatsportverbandes Nordwürttemberg e.V. gebeten, zu diesem Problemkreis juristisch Stellung zu nehmen.
Hier seine Ausführungen:
Entscheidend für die Einordnung des Skatspiels zu den Geschicklichkeits- oder Glücksspielen ist die gesetzliche Definition des Glücksspielbegriffs des Glückspielvertrages in § 3 Abs. 1 sowie die dazu ergangene Rechtssprechung.
Ebenfalls relevant ist die Rechtsprechung zu dem im Strafgesetzbuch ebenfalls verwendeten Glücksspielbegriff.
§ 3 Abs. 1 GlüStV definiert das Glücksspiel folgendermaßen: ,,Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist."
Ein Glücksspiel ist nach dieser Definition durch mehrere Merkmale gekennzeichnet:
1. Es muss sich um ein Spiel handeln,
2. die Spieler müssen einen Spieleinsatz für den Erwerb einer Gewinnchance geleistet haben und
3. die Entscheidung über Gewinn und Verlust muss ganz überwiegend vom Zufall abhängen.
lm Gegensatz dazu hängt die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei einem Geschicklichkeitsspiel nicht vom Zufall ab, sondern die Entscheidung wird durch körperliche oder geistige Fähigkeiten der Spieler, den Grad ihrer Aufmerksamkeit, ihre Geschicklichkeit und Anstrengungen wesentlich beeinflusst.
Für die Einordnung eines Spiels als Geschicklichkeitsspiel ist wesentlich, dass an die Fertigkeiten des Spielers erfüllbare Anforderungen gestellt werden. Sofern dieses nicht erreicht werden kann, steht es dem Zufall gleich.
Eine scharfe Abgrenzung zwischen den beiden Spielarten kann nicht vorgenommen werden, maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Ausgestaltung des Spiels.
Für Skat ist es seit langem anerkannt, dass es den Geschicklichkeitsspielen zuzuordnen ist. Dafür kann als Quelle der Kommentar zum Glücksspielrecht von Prof. Dietlein und den Rechtanwälten Dr. Hecker und Dr. Ruttig sowie das dort zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs, veröffentlicht im Bundessteuerblatt von 1951, S. 128, genannt werden. Diese Einordnung findet sich auch im Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 284 Randnummer 9.
Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust wird zwar auch durch das "Kartenglück" beeinflusst, entscheidend beeinflusst 'wird der Spielverlauf aber durch die Geschicklichkeit, Aufmerksamkeit und die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Spieler. An dieser Einordnung ändert sich auch nichts, wenn Skat als Preisskat gespielt wird.
lm Gegensatz dazu wird Poker von der Rechtsprechung überwiegend als Glücksspiel eingestuft. Dies beruht auf einem reichsgerichtlichen Urteil aus dem Jahr 1906. Das Reichsgericht hatte für die Variante „Draw Poker“ die Zuordnung zum Glücksspiel getroffen. Da der Bundesgerichtshof bisher noch nicht höchstrichterlich über die Einordnung von Poker zu entscheiden hatte, gilt dieses Urteil weiterhin. Dr. Friedhelm Repnik























